Satzung
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Gründungsprotokoll einer Schießsportverwaltungsgruppe (Schießsportvereins)

Datum: 12.04.2002, Beginn: 20.30 Uhr
Ort: Fiskusweg 20, 32257 Bünde
Anwesend: Unterzeichner der beliegenden Anwesenheitsliste


Am 12.04.2002 fanden sich am Fiskusweg 20 in 32257 Bünde die in der Anwesenheitsliste aufgeführten Personen ein, um über die Gründung einer Großkaliber- Schießsportverwaltungs- Gruppe zu beschließen. Die Anwesenheitsliste ist wesentlicher Bestandteil dieses Protokolls.

Herr Klaus Gitzel eröffnete die Versammlung und wurde per Akklamation zum Versammlungsleiter bestimmt. Herr Fred Wiemer wurde gebeten, das Protokoll zu führen.

Herr Gitzel begrüßt die Erschienenen und erläutert den Zweck der Versammlung.

Vom Versammlungsleiter wurde dann folgende Tagesordnung vorgeschlagen, die von der Versammlung einstimmig gebilligt wurde.

1.) Aussprache über die Vereinssatzung und deren Feststellung
2.) Festsetzung des Beitrages
3.) Wahl der Vorstandsmitglieder

1:

Nachdem alle Punkte des Satzungsentwurfes durchgesprochen waren, fasst die Versammlung einstimmig durch Handzeichen folgenden Beschluß:

Die Verwaltungsgruppe IPSC - Schützen Bünde - Halle/S wird mit dem Ziel, sich zum Eingetragenen Verein weiter zu entwickeln gegründet. Der Verwaltungsgruppe wird die vorliegende Satzung mit der zugehörenden Geschäftsordnung für die Verwaltungsgruppe gegeben. Diese Satzung ist wesentlicher Bestandteil dieses Protokolls. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Verwaltungsgruppe um die Aufnahme in den LV 4 des BDS bemüht.

 

2:

Sodann wurde über die Mitgliedsbeiträge diskutiert.
Hierzu wurde folgender Beschluß gefasst:
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, solange die Verwaltungsgruppe nicht als Verein eingetragen ist. Gleiches gilt für Jahresbeitrag.
Die Verwaltungsgruppe erhebt von Ihren Mitgliedern einen Jährlichen Verwaltungsbeitrag von Euro 15,- ab 01.07.2002.

 

3:

Als Sprecher der Verwaltungsgruppe wurde bei eigener Enthaltung einstimmig gewählt:

Klaus Gitzel
Fiskusweg 20
32257 Bünde

Tel: 05223/699419
Fax: 05223/6509618

 

4:

Zum Stellvertretenden Gruppensprecher wurde gewählt:

Jürgen Herker
Heinrich Lammasch Platz 1
06120 Halle/S

Tel: 0345/8061014

 

5:
Zum Kassierer der Verwaltungsgruppe wurde gewählt:

Petra Demmer
Heinrich Lammasch Platz 1
06120 Halle/S

Tel: 0345/8061014

Nach einer Allgemeinen Aussprache über mögliche erste Aktivitäten schloss der Leiter die Sitzung um 22.15 Uhr.

Versammlungsleiter
(K. Gitzel)
Protokollführer
(F. Wiemer)


Satzung des Sportschützenvereines

IPSC Schützen
Bünde e.V.

Im Landesverband 4 des BDS 1975 e.V.

 

§1

Name und Sitz
Der Verein führt den Namen IPSC Schützen Bünde e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Bünde.
Er ist Mitglied im Landesverband 4 des BDS für sportliches Großkaliberschießen e.V. in Nordrhein-Westfalen, der wiederum Mitglied im BDS 1975 e.V. ist.
Der Verein erkennt die Satzung dieser beiden Institutionen an.

§2

Zweck
I.)

Der Verein bezweckt die Förderung des Großkaliber – IPSC-Schießsports in seiner Region.

 

II.)

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt gemäß seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

 

III.) Die Ziele werden erreicht durch:
1.) Pflege des Großkaliber – und IPSC Schießsports.
2.) Durchführung von Vereinsmeisterschaften.
3.) Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen.
4.) Heranführung von Jugend an den Schießsport.
5.) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Großkaliber – und IPSC – Schießsport.
6.) Enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen schießsporttreibenden Vereinen und Organisationen.

§3

Geschäfts– und Sportjahr
Das Sport und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist zusammen mit Kopie der WBK an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet innerhalb von 4 Wochen über den Aufnahmeantrag.
Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Diese Beschwerde ist schriftlich bis spätestens 4 Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

§5

Rechte und Pflichten
I.)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines, des Landes – und Bundesverbandes zu wahren.

 

II.)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag bis zum 30.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Der Bundesbeitrag ist ebenfalls bis zum 30.01. fällig.

 

III.)

Alle Mitglieder sind verpflichtet an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins und des Landesverbandes teilzunehmen.

 

IV.)

Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme auf der Mitgliederversammlung.

 

V.)

Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

VI.) Der Vereinsvorstand verpflichtet sich, sämtliche Aktivitäten des Vereines für seine Mitglieder im Internet zu veröffentlichen. Die Vereinsmitglieder werden nur hier informiert, das trifft insbesondere für offizielle Bekantmachungen des Vereines zu. Bekanntmachungen und Willenserklärungen sind auch per Fax und Email –Versand für alle Seiten verbindlich.

§6

Verlust der Mitgliedschaft
I.)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

 

II.)

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

 

III.)

Der Austritt ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres bis spätestens zum 15.11. des betreffenden Jahres an den Vorstand zu erklären.

 

IV.) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt oder schwer gegen die Ordnungen, Interessen oder Ziele des Vereins, die schießsportlichen Regeln des Landesverbandes oder des BDS verstößt oder seinen Beitrag nicht zahlt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er hiervon trotz schriftlicher Aufforderung keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör erfolgen. Gegen eine Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Ausschluss eines Gründungsmitgliedes muß eine Gründungsmitgliederversammlung einstimmig zustimmen.

§7

Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:

I.) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
Sie setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen.
Sie ist zuständig für:
1.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
2.) Wahlen und Entlastungen des Vorstandes
3.) Wahl von Kassenprüfern
4.) Wahl von Landesdelegierten
5.) Festsetzung von Beitrag und Aufnahmegebühr
6.) Satzungsänderungen
7.) Auflösung des Vereines

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Entscheidend für den Fristbeginn der Einladung ist der Postversand.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich eingereicht werden oder per Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.
In diesem Fall muß dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 55% der Mitglieder anwesend sind. Über Anträge, die nicht eine Mitgliederversammlung erforderlich machen ( z.B. Abstimmungen zum sportlichen Verlauf) kann auch per Fernabstimmung ( Brief oder Email) entschieden werden. Die Auswertung und Bekanntgabe obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreten.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 30% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck oder Grund verlangen.
Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

II.) Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
1.) Der Vorsitzende
2.) Der stellvertretende Vorsitzende
3.) Der Kassierer
4.) Der Sportwart für Standarddisziplinen
5.) Der Sportwart IPSC
6.) Die Gründungsmitglieder, soweit sie nicht schon in den Vorstand gewählt sind.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer.
Zur rechtlichen Vertretung genügt entweder der Vorsitzende oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Diese dürfen jedoch im Innenverhältnis ihre Vertretungsbefugnis nicht gegen den Willen des Vorsitzenden ausüben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
Wahlen sind getrennt durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Vorstandssitzungen sind halbjährlich durchzuführen und vom Vorsitzenden zu leiten. Bei dessen Verhinderung ist ein anderer Versammlungsleiter zu bestimmen.
Ein Protokoll ist zu führen.
Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand zu verwalten.
Dem Kassierer obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben.
Für ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung ist Sorge zu tragen. Die Sportwarte sind für die Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Pokalschiessen, Organisation von Fahrten zu anderen Wettkämpfen und alle sportlichen Belange zuständig.

§8

Ehrenamtlichkeit
Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die im Interesse des Vereins entstehenden Kosten werden in der vom Vorstand festgelegten Höhe ersetzt.
Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand Aufwandsentschädigungen beschließen.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders bevorzugt werden.

§9

Wahlen und Abstimmungen
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 75% ihrer Mitglieder Beschlussfähig.
Ist bei der Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so ist binnen 21 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Grundsätzlich, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. In diesem Falle wird die Wahl geheim durchgeführt.
Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§10

Auflösung
Im Falle einer Vereinsauflösung ist das gesamte Vereinsvermögen dem BDS Bundesvorstand mit der Maßgabe, dies für die Jugendarbeit einzusetzen, zur Verfügung zu stellen


Gründungsmitglieder IPSC Schützen Bünde e.V.

1.)

Johannes Gitzel
Fiskusweg 20, 32257 Bünde

 

05223/699419
2.)

Samuel Gitzel
Fiskusweg 20, 32257 Bünde

 

05223/699419
3.)

Klaus Gitzel
Fiskusweg 20, 32257 Bünde

 

05223/699419
4.)

Bodo Klünder
Im Fang 20, 49152 Bad Essen

 

05472/6308
5.) Angelika Klünder
Im Fang 20, 49152 Bad Essen
05472/6308

Drei Gründungsmitglieder sind ausgetreten.